Golfclub Oberursel Skyline e. V. – 16.11.2020


1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Club hat den Namen „Golfclub Oberursel – Skyline e. V.“ im folgenden Verein genannt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Oberursel und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e. V. sowie im Deutschen Golf Verband e. V. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Golfsports. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: – Förderung des Interesses am Golfsport mit dem Ziel, diesen Sport weiten Bevölkerungskreisen zugänglich zu machen. – Förderung der jugendlichen Mitglieder, Nachwuchsspieler, Schüler, Senioren und Menschen mit Behinderung. – Organisation und Durchführung von Sport- und Spielübungen des Golfsports, Turnieren und Wettspielen unter Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. – Pflege von sportlichen Beziehungen zu anderen Golfclubs des In-und Auslandes. – Abschluss eines Spiel- bzw. Nutzungsvertrages mit einer Betreibergesellschaft eines Golfplatzes über die Benutzung einer Golfanlage und den dazu gehörenden Einrichtungen in Oberursel oder Umgebung. 2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.3. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins werden die Aufnahmegebühr sowie Clubbeiträge und sonstige bereits geleistete Zahlungen nicht erstattet. 2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitglieder

3.1. Der Verein hat

a) Ordentliche Mitglieder b) Jugendmitglieder c) Zeit- und Fernmitglieder d) Zweitmitglieder e) Firmenmitglieder f) Fördernde Mitglieder g) Ehrenmitglieder h) Passive und ruhende Mitglieder

3.2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. 3.3. Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Schüler, Studenten und Auszubildende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendmitglieder werden bei Vollendung des 18. bzw. des 25. Lebensjahres als ordentliches Mitglied übernommen. 3.4. Zeit-, Zweit- und Fernmitglieder sind solche Mitglieder, die bereits eine erste, ordentliche Mitgliedschaft in einem anderen Golfclub haben. In Sonderfällen entscheidet der Vorstand. 3.5. Firmenmitglieder sind juristische Personen, die Spielrechte erworben haben und die Mitgliedschaft im Verein/Club durch eine jeweils kalender-jährlich benannte Person ausüben lassen. 3.6. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne über eine Spielberechtigung zu verfügen und ohne das Golfspiel im Club aktiv auszuüben. 3.7. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen, die sich besondere Verdienste um die Belange des Vereins/Club erworben haben, ernannt werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt, nachdem die Mitgliederversammlung einem entsprechenden Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt hat. 3.8. Passive und ruhende Mitglieder sind Mitglieder, die in einem oder mehreren Kalenderjahren das Golfspiel nicht aktiv ausüben und dies dem Vorstand für das betreffende Kalenderjahr schriftlich mitgeteilt haben. Passive Mitglieder nehmen weiterhin an den übrigen Aktivitäten des Vereins teil.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Antragsteller zur Zahlung der damit fälligen Beiträge und hat zugunsten des Vereins eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Leistungen können erst nach Eingang aller, gemäß Beitragsordnung angeforderten Zahlungen in Anspruch genommen werden. Mit dem Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft hat der Antragsteller sämtliche allgemein verbindlichen Bestimmungen des Vereins, insbesondere eine Spiel- und Platzordnung, sowie die Nutzungsvereinbarung zwischen dem Verein und der Betreibergesellschaft anzuerkennen und sich deren Bestimmungen zu unterwerfen. 4.2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. 4.3. Im Übrigen gelten die Aufnahme- und Mitgliedschaftsbedingungen des Vereins/Clubs, sowie die Beitragsordnung.

5. Beiträge

5.1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus der Beitragsordnung des Vereins. 5.2. Die Beitragsordnung bleibt so lange in Kraft, bis sie auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Sie ist mit Änderung für Neumitglieder sofort wirksam, für bestehende Mitgliedschaften erst ab dem nächsten Kalenderjahr. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen nach Maßgabe der Beitragsordnung beschließen. 5.3. Der jährlich zu erhebende Vereins-/Clubbeitrag ist jeweils im Voraus, spätestens zum 28.02., für das laufende Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Der Vereins-/Clubbeitrag wird den Mitgliedern in Rechnung gestellt und im Lastschriftverfahren abgebucht. Widerspricht ein Mitglied dem Lastschriftverfahren oder weist das Konto keine entsprechende Deckung auf, so dass der fällige Betrag nicht abgebucht werden kann, und dann das Mitglied nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen zahlt, kann das Mitgliedschaftsverhältnis fristlos gekündigt werden. Die Kündigung wird durch den Vorstand ausgesprochen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Vereins-/Clubmitglieder von der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen befreien. 5.4. Bei Aufnahme von Mitgliedern im Laufe des Jahres ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb von vier Wochen nach Aufnahmebestätigung fällig. 5.5. Die Aushändigung des jährlich neu auszugebenden Mitgliedsausweises ist von der Zahlung der Beiträge und Gebühren abhängig.

6. Rechte der Mitglieder

6.1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins/Clubs nach Maßgabe der Spiel- und Platzordnung sowie des von ihnen anerkannten Nutzungsvertrages zwischen dem Verein und der Betreibergesellschaft der Golfanlage ( z.B. Spiel- und Nutzungsordnung) zu benutzen und an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins/Clubs teilzunehmen, soweit sie die fälligen Beiträge und Gebühren entrichtet haben. 6.2. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und kann für ein in dieser Satzung vorgesehenes Amt gewählt werden. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedsrechte nur höchstpersönlich ausüben; diese Rechte sind nicht übertragbar. 6.3. Mit dem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung, die Spiel- und Wettspielordnung des Vereins, die Beitragsordnung, die allgemein gültigen Regeln des Golfsports, die Satzung des Landesgolfverbandes und die Bestimmungen des Deutschen Golfverbandes für sich als verbindlich an. 6.4. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverarbeitung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen auf der Webseite des Vereins und in Print – und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

7. Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

8. Mitgliederversammlung

8.1. Zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen sind Ordentliche, Förder-, Firmen- und Ehrenmitglieder, sowie Zweitmitglieder. Jedes Firmenmitglied hat nur ein Stimmrecht, unabhängig davon, wie viele Spielrechte die Mitgliedschaft umfasst. Zweitmitglieder können ihr Stimmrecht nur 2 Jahre nach Beitritt in den Verein ausüben. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht der Fördermitglieder endet unwiderruflich am 31.03.2023. 8.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung (JHV) findet jährlich statt und soll innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres durchgeführt werden. Die JHV nimmt insbesondere den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Erteilung der Entlastung des Vorstands. Sie wählt entsprechend der Satzung den Vorstand sowie Rechnungsprüfer. 8.3. Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig, und zwar unabhängig von der Zahl der Erschienenen. 8.4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, falls ein Bedarf dafür besteht. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder eine entsprechende Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt. 8.5. Jede Mitgliederversammlung wird mit einer Berufungsfrist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung sowie von Tagungsort und -zeit an alle Mitglieder einberufen. Sie kann schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgen. Ein Einladungsschreiben, Fax oder Email gilt 2 Tage nach dem Versand als zugegangen, wenn es an die dem Club zuletzt bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder Email Adresse versandt wurde. Die Einladung ist ohne Unterschrift gültig. 8.6. Mitglieder müssen eventuelle Anträge spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einreichen. Später eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn der Vorstand dies so beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Angabe des beantragten neuen Satzungstextes eingereicht werden. Sie werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, dass er die Möglichkeit hat, sie der Mitgliederversammlung schon bei der Einberufung bekannt zu geben. 8.7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins geleitet. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Leitung durch den Vizepräsidenten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das der Versammlungsleiter und ein von diesem zu Beginn der Versammlung bestimmter Protokollführer unterzeichnen. 8.8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gültiger Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mietglieder gefasst. Enthaltungen gelten in allen Fällen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten. 8.9. Eine Änderung der Bestimmungen dieser Satzung bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Auf Antrag von 1/3 der ordentlichen Mitglieder kann eine geheime Abstimmung verlangt werden.

9. Vorstand / geschäftsführender Vorstand

9.1. Der Vorstand besteht aus

a) dem/der Präsidenten/in, b) dem/der Vizepräsidenten/in, c) dem/der Schatzmeister/in, d) dem/der Schriftführer/in, e) dem/der Spielführer/in f) sowie Beisitzern (ggf. für bestimmte Aufgaben)

9.2. Der Vorstand bestimmt mit einfacher Mehrheit einen Spielausschuss, der jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Der Spielausschuss ist für die sportlichen Aufgaben des Vereins/Clubs im Rahmen der Regelung des Deutschen Golfverbandes zuständig. Dem Spielausschuss gehören ein Mitglied des Vorstandes und bis zu fünf weiteren Mitgliedern des Vereins an. Das Mitglied des Vorstandes ist der Spielführer. 9.3. Der Vorstand bestimmt mit einfacher Mehrheit jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Jugendausschuss, der für die Führung und Ausbildung der Jugendlichen zuständig ist. Ein Beisitzer wird mit der Leitung des Jugendausschusses beauftragt. 9.4. Geschäftsführender Vorstand des Vereins im Sinne des ‘ 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein wird durch den Präsidenten alleine oder durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Im Innenverhältnis und ohne Einfluss auf die Vertretung gilt, dass die Vertretung regelmäßig durch den Präsidenten alleine erfolgt und durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten. 9.5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und ist bei Anwesenheit mindestens des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz Ausübenden. 9.6. Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitgliedes beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. 9.7. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte (z. B. einen Sekretär oder Geschäftsführer) mit der Durchführung seiner Beschlüsse und mit der Besorgung der laufenden Geschäfte zu beauftragen.

10. Rechnungsprüfer

10.1. Die JHV wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 10.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Jahresabschlusses des Vereins sowie die Erstellung des Prüfungsberichts an die JHV

11. Beendigung der Mitgliedschaft

11.1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt b) Kündigung c) Ausschluss d) Tod des Mitgliedes e) Ablauf der zeitlich begrenzten Mitgliedschaft

11.2. Die Austrittserklärung kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich an den Vorstand ergehen. Das entsprechende Schreiben muss spätestens am 30.09. des betreffenden Jahres eingegangen sein. 11.3. Ein Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge und sonstiger satzungsgemäßer Zahlungsverpflichtungen. Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung besteht die volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr. 11.4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob verletzt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Hierzu gehört insbesondre ein wiederholter Verstoß gegen die Etikette und/oder die Platz- und Spielordnung. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, wobei die Ausschließungsgründe darzulegen sind. Bevor der Ausschluss wirksam wird, muss dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben werden, falls das Mitglied dies innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch eingeschriebenen Brief verlangt. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, falls das Mitglied persönliche Bedingungen, die es zum Zeitpunktseiner Aufnahme erfüllt hat, nicht mehr erfüllt oder das Mitglied in Zahlungsverzug ist. 11.5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

12. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

12.1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, ordentlichen Mitglieder. Sie können nur in einer ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung gilt, in der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung unter Beifügung des Textes des Änderungsvorschlags hinzuweisen. 12.2. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Diese müssen mit Zweidrittelmehrheit die Auflösung beschließen. Bei unzureichender Beteiligung muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung kann den Auflösungsbeschluss mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder fassen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. 12.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereinsnach Begleichung aller Verbindlichkeiten an eine vom Vorstand zu bestimmender steuerbegünstigter Institution/Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat. 12.4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten Liquidation im Amt bleibt.

13. Änderungsvorbehalt: Änderungen der Satzung, die diese nur unwesentlich ändern oder die durch Auflagen oder Anregungen des zuständigen Registergerichts verursacht sind, sind ausdrücklich vorbehalten.
14. Haftung des Vereins Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht:

– für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen, – für Schäden, die aufgrund der Beendigung eines Nutzungsvertrages mit einer Eigentümer und/oder Betreibergesellschaft des Golfplatzes entstanden sind, – für verlorene oder beschädigte Gegenstände.


Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. November 2020 beschlossen.